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office@erstehilfemitherz.at
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Mit diesen Vorteilen können Sie rechnen, wenn Sie einen Erste-Hilfe-Kurs bei Erste Hilfe mit Herz buchen.
Reale Notruf - Simulation. Wir trainieren unter realen Bedingungen
Für dieses Fachpublikum bieten wir Kurse zu Themen wie Notfall in der Zahnarztpraxis oder Pflegepersonal im Seniorenheim.
Mit Erste Hilfe mit Herz wissen Sie wann Kurse gemacht werden müssen und welche gesetzliche Vorschriften Sie erfüllen müssen. Wir halten Ihre Verbandskästen akutell und warten Ihre Defibrilatoren.
Wir gestalten die Kurse für die Firma aus der Praxis mit der wichtigen Theorie.
Wenn erwünscht, realistische Übungen (Schminken, realistische Wunddarstellungen)
Wir schulen die Handhabung, beraten Sie bei der Anschaffung von Defibrillatoren und warten diese.
Wir beraten Sie welche Gesetze im Zusammenhang mit der Ersten-Hilfe oder den betrieblichen Ersthelfer für Ihr Unternehmen gelten
Für eine realistische Übung verwenden wir auch Rauchnebler um die Realität zu simulieren
Sie können beispielsweise den Notfall "Verschlucken" realistisch üben.
Bei Bedarf können Sie auch diese Schulung dazubuchen
Für Werkstätten bieten wir auch Spezialthemen aus der Praxis.
Wir bestücken und besorgen Verbandsmaterial und halten Ihre Erste-Hilfe Materialien aktuell
Ausbildung und Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfern. Hier finden Sie eine grobe Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des österreichischen Arbeitsinspektorats. Österr. Arbeitsinspektorat
§ 40. / § 26. / § 31
Nach einem absolvierten 16-stündigen Grundkurs sind nur mehr Auffrischungen alle 4 (8 Stunden) bzw. 2 Jahre (4 Stunden) nötig. Es muss nicht mehr alle 10 Jahre ein neuer 16-stündiger Kurs gemacht werden.
Nein, eine Wiederholung des 16-Stunden-Kurses ist nach der Novelle nicht mehr vorgesehen, d.h. 1x im Leben 16 Stunden reicht, später nur mehr Auffrischung. Die aber sofort!
4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 – Auffrischung 2013
einen zumindest achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs, auch wenn es in der Bestimmung „Auffrischung” heißt danach Auffrischungskurse alle vier Jahre acht Stunden oder alle zwei Jahre vier Stunden Der Auffrischungskurs (alle vier Jahre 8 Stunden bzw. alle zwei Jahre 4 Stunden) kann auch durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (ohne Einrechnung in die Präventionszeit) durchgeführt werden
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.
Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich:
Wenn der letzte Erst-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden.
Wenn der letzte Erst-eHilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden.
Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erst-Hilfe-Kurs gemacht haben.
Ja, in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur einen achtstündigen Kurs.
Welche Einrichtungen oder Personen Erste-Hilfe Kurse (zur Ausbildung von verpflichtend zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer nach den Arbeitsschutzvorschriften) durchführen dürfen, ist weder per Gesetz noch Verordnung geregelt. Eine Genehmigung zur Durchführung ist jedenfalls nicht erforderlich.
16-Stunden Kurse sind nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) abzuhalten oder es muss sich um eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung handeln (z.B. wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer).
Die 16-stündige Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer darf (nur) von Personen mit einer zumindest gleichwertigen Qualifikation, die vom ÖRK für Lehrbeauftragte und LehrsanitäterInnen festgelegt wurde, durchgeführt werden. Diesbezüglich wird eine Kontaktaufnahme mit dem ÖRK empfohlen.
Auffrischungskurse (acht bzw. vier Stunden) können sowohl von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner als auch von entsprechend ausgebildeten Personen (s. Punkt oben), die sich auch selbst regelmäßig weiterbilden, durchgeführt werden.
Zeitpunkt/Zeitraum des Kurses (Datum) Dauer des Kurses (Stundenanzahl) Angabe, ob der Kurs nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) durchgeführt wurde Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des/der Ausgebildeten Organisation/Firma/Name und Anschrift sowie Unterschrift des Ausbildners /der Ausbildnerin
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben. Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich: Wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden. Wenn der letzte Erste Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden. Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erst-Hilfe-Kurs gemacht haben.
Nein. In einer Autowerkstätte mit e-Autos empfiehlt die AUVA einen Defibrillator und eine spezifische Erste-Hilfe-Ausbildung speziell für diese Notfälle
Nein. Nach dem ASchG gehört es zu den Pflichten der ArbeitgeberInnen, ErsthelferInnen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ebenso liegt es in der ausschließlichen Verantwortung der ArbeitgeberInnen (und nicht etwa der ErsthelferInnen), dass diese bestellten Personen entsprechend § 40 Abs. 2 AStV ausgebildet sind. Gemäß § 3 Abs. 1 ASchG haben die ArbeitgeberInnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen und dürfen die Kosten dafür auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.
In Büros oder in Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr
Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
Bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
Für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person
In allen anderen Arbeitsstätten
Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
Bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
Für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person
Auf Baustellen
Bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = eine Person
Bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern = zwei Personen
Für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer = eine zusätzliche Person.
Auf Baustellen hat jeder Arbeitgeber für die von ihm Beschäftigten eine entsprechende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern zu bestellen. Werden gleichzeitig auf einer Baustelle mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt, kann die notwendige Anzahl an Erstheferinnen bzw. Ersthelfern auch gemeinsam erbracht werden, wenn die diesbezügliche Koordination und Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar ist. Natürlich kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst Ersthelferin bzw. Ersthelfer sein.
Hinweis insbesondere für Schichtbetriebe:
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.
Mehr dazu bei der AUVA!
Erste Hilfe/ Was ist Erste Hilfe. Als Erste Hilfe bezeichnet man alle Maßnahmen, die jedermann durchführen kann und soll, um menschliches Leben zu retten, drohende Gesundheitsgefahren abzuwenden oder zu verringern, bis professionelle Hilfe eintrifft.
Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe als Erst-HelferInnen bestellt werden sollen – gelten folgende Vorgaben:
• AbsolventInnen folgender Ausbildungen benötigen keinen gesonderten Nachweis einer 16 stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung:
o Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, alle FachärztInnen, ZahnärztInnen);
o Hebammen;
o Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe;
o SanitäterInnen.
• Für die Auffrischungskurse gilt jedoch Folgendes:
o Bei Ärztinnen und Ärzten ist aufgrund der ihnen nach § 49 des Ärztegesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, davon auszugehen, dass sie stets auch über aktuelle Entwicklungen in der Ersten-Hilfe-Leistung Bescheid wissen. Die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung gilt dadurch als erfüllt und es sind keine eigenen regelmäßigen Auffrischungskurse nötig.
o SanitäterInnen unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 50 des Sanitätergesetzes, wonach sie innerhalb von 2 Jahren 16 Stunden verpflichtende Fortbildung zu besuchen haben. Damit ist auch die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung erfüllt.
o Hingegen kann bei Gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe und bei Hebammen eine regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht generell vorausgesetzt werden. Ein Auffrischungskurs in Erster-Hilfe gemäß AStV ist daher für diese Berufsgruppen notwendig.
Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.
Der „Abstand von höchstens 4 Jahren” beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich:
Wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden.
Wenn der letzte Erste Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs”, absolviert werden.
Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs gemacht haben.
Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG